SHB GmbH    Sicherung historischer Bauwerke                    
     
         AVB

 

Allgemeine Vertragsbedingungen

          Dem Angebot liegen die nachfolgenden Vertragsbedingungen zugrunde:

   1.    Der Auftragsübernahme liegen die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB/B DIN 1951" und die einschlägigen "Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen VOB/C" in der jeweils neuesten Fassung zugrunde. Falls gewünscht, sind wir bereit, den VOB-Text ohne besondere Berechnung zur Verfügung zu stellen.

   2.    Eine geeignete ebene Fläche für die Baustelleneinrichtung in unmittelbarer Nähe der Baustelle wird uns kostenlos zur Verfügung gestellt, desgleichen Strom- und Wasseranschlüsse. Wenn nicht anders vereinbart, werden Bauzaun und befahrbare Zufahrtswege bauseitig ohne Berechnung von Kosten gestellt. Die Baugruben müssen für schwere Geräte befahrbar sein.

   3.    Lohn- und Material-Preiserhöhungen, die nach der Angebotsabgabe anfallen, werden, falls nicht anders vereinbart, gesondert vergütet.

   4.    Kosten für Unterbrechungen und Behinderungen, welche ohne unser Verschulden entstehen, sind in unserem Angebot nicht enthalten. Sie werden auf Nachweis vergütet.

   5.    Alle nicht im Angebot erfassten Arbeiten werden zum Nachweis vergütet. Falls kein Nachtragsangebot eingereicht wird, erfolgt die Abrechnung im Tagelohn.

   6.    Zahlungen werden nach VOB geleistet. Die Schlusszahlung wird in Abweichung von der VOB nach 4 Wochen geleistet, falls nicht anders vereinbart.

   7.    Anfallendes Bohrgut bei Pfahlgründungen wird im Regelfall neben den Pfählen in der Baugrube gelagert
und bauseits abgefahren.

   8.    Ausläufer bei chemischen Verfestigungen oder Kunstharzverpressungen werden, wenn im Angebot hierüber nichts ausgesagt ist, bauseitig abgestemmt. Das Schließen von Bohrlöchern im Mauerwerk nach erfolgter Verpressung ist in unseren Einheitsprei­sen nicht enthalten.

   9.    Alle erforderlichen Genehmigungen werden bei Behörden und Anliegern vom Auftraggeber vor Beginn unserer Arbeiten eingeholt.

10.     Der Auftraggeber übergibt vor Baubeginn einen Plan über evtl. im Baugebiet verlaufende Erdleitungen. Eine Haftung wird nur übernommen, wenn die Lage der Leitungen bekannt ist und mit den zur Verfü­gung gestellten Lageplänen übereinstimmt.

11.     Die Gewährleistung wird gemäß VOB/B Paragraph 13 übernommen. Sie beginnt mit dem Tage der Abnahme unserer Leistungen. Die Schlussrechnung ist als schriftliche Mitteilung über die Fertigstellung unserer Leistungen zu bewerten. Ergänzend hierzu gilt: Für Mängel, welche auf eine mangelnde Leistungsbeschreibung bzw. auf Anordnungen des Bauherrn oder seines Vertreters zurückzuführen sind, wird keine Haftung übernommen. Dieses gilt auch für die vom Bauherrn gelieferten Baustoffe und erbrachte Vorleistungen eines anderen Unternehmers. Bei Schäden, welche auf zugelieferte Baustoffe zurückzuführen sind, beschränkt sich die Gewährleistung auf die Verpflichtung zur Abtretung an den Lieferanten.

12.     Eine Haftung übernehmen wir nur im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht und nur zu den Bedingun­gen unserer Betriebshaftpflichtversicherung.

13.     Unser Begleitschreiben zum Angebot ist Vertragsbestandteil.

14.     Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wismar.




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