Dem Angebot
liegen die nachfolgenden Vertragsbedingungen zugrunde:
1. Der
Auftragsübernahme liegen die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Bauleistungen VOB/B DIN 1951" und die einschlägigen
"Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen VOB/C" in der
jeweils neuesten Fassung zugrunde. Falls gewünscht, sind wir bereit, den
VOB-Text ohne besondere Berechnung zur Verfügung zu stellen.
2. Eine geeignete ebene Fläche für
die Baustelleneinrichtung in unmittelbarer Nähe der Baustelle wird uns
kostenlos zur Verfügung gestellt, desgleichen Strom- und Wasseranschlüsse.
Wenn nicht anders vereinbart, werden Bauzaun und befahrbare Zufahrtswege
bauseitig ohne Berechnung von Kosten gestellt. Die Baugruben müssen für schwere
Geräte befahrbar sein.
3. Lohn- und
Material-Preiserhöhungen, die nach der Angebotsabgabe anfallen, werden,
falls nicht anders vereinbart, gesondert vergütet.
4. Kosten für Unterbrechungen und
Behinderungen, welche ohne unser Verschulden entstehen, sind in unserem
Angebot nicht enthalten. Sie werden auf Nachweis vergütet.
5. Alle nicht im Angebot erfassten
Arbeiten werden zum Nachweis vergütet. Falls kein Nachtragsangebot
eingereicht wird, erfolgt die Abrechnung im Tagelohn.
6. Zahlungen werden nach VOB
geleistet. Die Schlusszahlung wird in Abweichung von der VOB nach 4 Wochen geleistet, falls nicht anders vereinbart.
7. Anfallendes Bohrgut bei
Pfahlgründungen wird im Regelfall neben den Pfählen in der Baugrube
gelagert
und bauseits abgefahren.
8. Ausläufer bei chemischen
Verfestigungen oder Kunstharzverpressungen werden, wenn im Angebot hierüber nichts ausgesagt ist, bauseitig abgestemmt. Das Schließen von Bohrlöchern im
Mauerwerk nach erfolgter Verpressung ist in unseren Einheitspreisen nicht
enthalten.
9. Alle erforderlichen Genehmigungen
werden bei Behörden und Anliegern vom Auftraggeber vor Beginn unserer
Arbeiten eingeholt.
10. Der Auftraggeber übergibt vor
Baubeginn einen Plan über evtl. im Baugebiet verlaufende Erdleitungen. Eine
Haftung wird nur übernommen, wenn die Lage der Leitungen bekannt ist und mit
den zur Verfügung gestellten Lageplänen übereinstimmt.
11. Die Gewährleistung wird gemäß VOB/B
Paragraph 13 übernommen. Sie beginnt mit dem Tage der Abnahme unserer
Leistungen. Die Schlussrechnung ist als schriftliche Mitteilung über die
Fertigstellung unserer Leistungen zu bewerten. Ergänzend hierzu gilt: Für
Mängel, welche auf eine mangelnde Leistungsbeschreibung bzw. auf Anordnungen
des Bauherrn oder seines Vertreters zurückzuführen sind, wird keine Haftung
übernommen. Dieses gilt auch für die vom Bauherrn gelieferten Baustoffe und
erbrachte Vorleistungen eines anderen Unternehmers. Bei Schäden, welche auf zugelieferte Baustoffe zurückzuführen sind, beschränkt sich die
Gewährleistung auf die Verpflichtung zur Abtretung an den Lieferanten.
12. Eine Haftung übernehmen wir nur im
Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht und nur zu den Bedingungen unserer
Betriebshaftpflichtversicherung.
13. Unser Begleitschreiben zum Angebot
ist Vertragsbestandteil.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist
Wismar.